Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wessling–Hersel

Bezirksregierung Köln
Az.: 54.1.19.1.1 GR

Köln, den 8. Mai 1996

Gemäß §§ 58 und 79 des Gesetzes über ‚Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) „WVG vorn 12. Februar 1991 (BGBl. I Seite 405)“ i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände im Lande Nordrhein-Westfalen (NRW AG WVG) vom 1. Juli 1995 wird entsprechend des Beschlusses der Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Wesseling-Hersel vom 4. Dezember 1995 dessen Verbandssatzung in der Fassung vorn 17. Mai 1990 / 5. Juli 1990 geändert und wie folgt neugefaßt:

I. Grundlagen

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
  1. Der Verband führt die Bezeichnung „Wasserbeschaffungsverband Wesseling-Hersel“ und hat seinen Sitz in Wesseling.
  2. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG). Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.
  3. Die Rechtsverhältnisse des Verbandes regeln sich nach dem Wasserverbandsgesetz, dem Ausführungsgesetz und dieser Satzung.
§ 2 Mitglieder und Beteiligungsverhältnis, Verbandsgebiet
  1. Mitglieder des Verbandes sind die Stadt Wesseling, die Stadt Bornheim und die Firma DEA Mineraloel AG (DEA).
  2. Die Stadt Wesseling ist zu 40 Prozent, die Stadt Bornheim zu 25 Prozent, die DEA zu 35 Prozent am Vermögen des Wasserbeschaffungsverbandes beteiligt.
  3. Das Stammkapital des Verbandes beträgt 700.000,-DM.
  4. Das Verbandsgebiet umfaßt die Städte Wesseling und Bornheim im Stadtteil Hersel
§ 3 Aufgabe

Der Verband hat die Aufgabe, Trink- und Brauchwasser zu beschaffen sowie die Verbandsmitglieder bzw. deren Wasserversorgungsunternehmen hiermit zu beliefern. Zu diesem Zwecke unterhält er die zum Wasserwerk Urfeld gehörigen Anlagen in ordnungsmäßigem Zustand und baut sie entsprechend dem Verbandszweck aus.

II. Verfassung

§ 4 Verbandsorgane

Verbandsorgane sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 5 Verbandsversammlung
  1. Die Verbandsversammlung besteht aus 10 Vertretern der Verbandsmitglieder. Von diesen entsenden die Stadt Wesseling 4, die Stadt Bornheim 3 und die DEA 3 Vertreter. Für jeden Vertreter ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen.
  2. Die Vertreter der Verbandsmitglieder und ihre Stellvertreter, die von der Stadt Wesseling und der Stadt Bornheim entsandt werden, werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit gewählt. Die DEA benennt ihre Vertreter für den gleichen Zeitraum. Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Vertreter weiter aus. Die Zugehörigkeit in der Verbandsversammlung endet, wenn die Voraussetzungen der Wahl des Vertreters wegfallen.
  3. Scheidet ein Vertreter oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die Vertretungskörperschaft des betreffenden Verbandsmitgliedes für die restliche Wahlzeit einen Nachfolger bzw. benennt DEA einen Nachfolger.
  4. Die Vertreter der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.
§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung nimmt die ihr durch das Wasserverbandsesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie hat insbesondere

  1. den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten,
  2. den Wirtschaftsplan festzusetzen,
  3. Mehrausgaben im Vermögensplan des Wirtschaftsplanes zu genehmigen,
  4. den Jahresabschluß festzustellen,
  5. den Wirtschaftsprüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses zu benennen,
  6. über Erlaß und Niederschlagung von Forderungen des Verbandes gegenüber Mitgliedern und Dritten zu entscheiden, soweit sie 500,- DM im Einzelfall überschreiten.
§ 7 Sitzungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung
  1. Die Verbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Wirtschaftsjahr zusammen. Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsteher oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Leiter der Verbandsversammlung hat kein Stimmrecht, sofern er nicht Vertreter eines Verbandsmitgliedes ist:
  2. Der Verbandsvorsteher lädt die Vertreter der Verbandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. Dies gilt auch für die erste Sitzung nach Inkrafttreten dieser Satzung. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung, ist darauf hinzuweisen. Die Einberufung muß unverzüglich erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Verbandsmitgliedern unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt wird.
  3. Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter der Verbandsmitglieder. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens die. Hälfte aller Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Stimmengleichheit wird die Sache zur Beratung und Beschlußfassung einer weiteren Sitzung vorgelegt. Stimmengleichheit in dieser weiteren Sitzung bedeutet Ablehnung. Folgende Beschlüsse werden nur wirk­sam, wenn mindestens 2/3 der satzungsmäßigen Zahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung sieh dafür aussprechen:
    a. Beitritt von Verbandsmitgliedern
    b. Änderung der Aufgaben des Verbandes
    c. Satzungsänderungen
    d. Auflösung des Verbandes.
  4. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Verbandsvorsteher, einem Vertreter eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung und dem vom Verbandsvorsteher bestellten Schriftführer unterzeichnet.
§ 6 Der Verbandsvorsteher

1. Der Vorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
2. Scheiden der Vorsteher oder sein Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, ist unverzüglich eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Der Ausscheidende bleibt bis zum Ein­tritt seines Nachfolgers im Amt.
3. Der Vorsteher führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und vertritt den :Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsteher ist zum Abschluß von Verträgen unbeschränkt befugt. Überschreitet die Vertragssumme jedoch einen Betrag von 100.000,- DM, so hat der Vorsteher diesen Vertragsabschluß in der nächstfolgenden Verbandsversammlung anzuzeigen.
4. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorsteher- oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
5. Der Vorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes, er stellt sie ein und entläßt sie.
6. Der Verbandsvorsteher hat einen technischen und einen kaufmännischen Leiter sowie je einen Stellvertreter für den Verband zu bestellen.
7. Der Vorsteher und sein Stellvertreter erhalten eine jährliche, von der Verbandsversammlung festzusetzende Entschädigung.

III. Wirtschaftsführung

§ 9 Wirtschaftsplan
  1. Die Verbandsversammlung setzt für jedes Wirtschaftsjahr vorher den Wirtschaftsplan und nach Bedarf Nachtragspläne fest. Der Vorsteher stellt den Wirt­schaftsplan so rechtzeitig auf, daß die Verbandsversammlung vor Beginn des Wirtschaftsjahres über ihn beschließen kann. Der Vorsteher zeigt den Wirtschaftsplan, seine Anlagen und die Nachträge der Aufsichtsbehörde unverzüglich an.
  2. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Der Erfolgsplan enthält alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres; der Vermögensplan alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlageveränderungen und aus der Kreditwirtschaft ergeben. Als Anlagen zum Wirtschaftsplan sind ein Finanzplan und ein Nachweis über Rücklagen zu erstellen.
  3. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Überschreitungen des Wirtschaftsplanes
  1. Der Vorsteher bewirkt Ausgaben, die im Wirtschaftsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Er darf Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, für die ausreichende Mittel im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind, bei unabweisbarem Bedürfnis treffen.
  2. Alle Überschreitungen des Wirtschaftsplanes sind der Verbandsversammlung’zur ’nachträglichen Festsetzung vorzulegen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 11 Wasserpreis
  1. Die Wasserabnehmer haben dem Verband einen Wasserpreis zu entrichten, der zu einer ordentlichen Betriebsführung und Verwaltung erforderlich ist. Gibt der Verband nicht- nur Trinkwasser sondern auch Brauchwasser ab, so ist für jede Wasserart ein kostendeckender Wasserpreis zu erheben.
  2. Die Verbandsversammlung setzt einen vorläufigen Verrechnungspreis, für einzelne Wasserarten fest. Sofern die vorläufigen Verrechnungspreise und andere Erträge des Verbandes die Aufwendungen übersteigen, wird der, übersteigende Teil den Wasserabnehmern erstattet. Übersteigende Kosten sind von den Wasserabnehmern nach ihrer Verursachung und, soweit eine Zuordnung nicht möglich ist, im Verhältnis der Wasserabnahme auszugleichen.
  3. Wirtschaftliche Mehrleistungen, die dem Verband durch den Beitritt eines neuen Mitgliedes erwachsen und entstanden sind, sind von diesem neu hinzugekommenen Mitglied zu tragen.
  4. Die Wasserabgabe an andere Verbraucher – Nichtmitglieder – bedarf von Fall zu Fall besonderer Regelung.
§ 12 Prüfen des Jahresabschlusses
  1. Der Vorsteher stellt die Jahresbilanz, die den Vermögens- und Schuldenstand aufzuweisen hat, und die Jahreserfolgsrechnung, in der alle Erträge und Aufwendungen zu erfassen sind, auf und legt sie mit allen Unterlagen möglichst im ersten Vierteljahr des dem Abschluß folgenden Wirtschaftsjahres dem von der Verbandsversammlung beauftragten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vor.
  2. Der Vorsteher gibt dem Wirtschaftsprüfer den Auftrag:
    1. zu prüfen, ob
    1.1. nach der Rechnung der Wirtschaftsplan befolgt ist,
    1.2. sämtliche Erträge und Aufwendungen sowie alle Einnahmen und Ausgabebeträge ordnungsmäßig, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind,
    1.3. diese Beiträge mit dem Wasserverbandsgesetz, dem Ausführungsgesetz, der Satzung und den anderen Vorschriften im Einklang stehen.
  3. Das Ergebnis der Prüfung an den Vorsteher und die Aufsichtsbehörde zu geben.
§ 13 Entlastung

Der Vorsteher legt die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie den Prüfbericht der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

IV. Veröffentlichungen, Satzungsänderungen

§ 14 Bekanntmachungen
  1. Die Bekanntmachungen des Verbandes sind unter der Bezeichnung des Verbandes vom Vorsteher zu unterschreiben.
  2. Die Bekanntmachungen des Verbandes an seine Mitglieder werden diesen schriftlich gegen Empfangsbekenntnis mitgeteilt.
  3. Für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen haben außerdem im Gebiet der Mitgliedsgemeinden nach deren jeweiliger Hauptsatzung zu erfolgen.
  4. Satzungsänderungen werden von der Bezirksregierung Köln als zuständige Aufsichtsbehörde im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln auf Kosten des Verbandes bekanntgemacht. Auf diese Bekanntmachung ist im Kölner Stadt-Anzeiger, in der Kölnischen Rundschau sowie im Bonner General-Anzeiger hinzuweisen.

V. Aufsicht, Auflösung

§ 15 Aufsicht

Der Verband untersteht der Aufsicht der Bezirksregierung Köln.

§16 Auflösung
  1. 1. Im Falle der Auflösung des Verbandes findet die Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern hinsichtlich des Verbandsvermögens nach folgenden Grundsätzen statt:
    1. Will ein Verbandsmitglied oder wollen zwei Verbandsmitglieder das Werk für eigene Rechnung übernehmen, so ist der Wert des gesamten Unternehmens durch zwei Sachverständige festzustellen, von denen einer durch das ausscheidende Mitglied (die ausscheidenden Mitglieder) und der andere durch das übernehmende Mitglied (die übernehmenden Mitglieder) zu benennen ist. Weichen die Gutachten der beiden Sachverständigen voneinander ab und ist auf der Grundlage dieser Gutachten keine Einigung zu erzielen, so ist ein neues Gutachten eines von der Bezirksregierung Köln zu bestimmenden dritten Sachverständigen einzuholen, dessen Wertschätzung anzuerkennen die Mitglieder sich verpflichten. Das übernehmende Mitglied hat (die übernehmenden Mitglieder haben) den ausscheidenden Mitgliedern (dem ausscheidenden Mitglied) von dem so festgestellten Vermögenswert nach Abzug etwaiger Schulden den Anteil auszuzahlen, den sie in den Verband eingebracht haben. Dieser Anteil beläuft sich bei der Stadt Wesseling auf 40 Prozent, bei der Stadt Bornheim auf 25 Prozent und bei der DEA auf 35 Prozent. Darauf ist, falls keine andere Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt, am Tage der Übernahme eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent zu leisten; der Rest ist in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen und mit 4 Prozent zu verzinsen, wobei es dem übernehmenden Mitglied (den übernehmenden Mitgliedern) überlassen bleibt, höhere Tilgungsleistungen zu erbringen.
    2. Will keines der Verbandsmitglieder das Werk für eigene Rechnung übernehmen, so soll das Unternehmen veräußert werden. Von dem dabei erzielten Erlös erhält die Stadt Wesseling 40 Prozent, die Stadt Bornheim 25 Prozent und die DEA 35 Pro­zent.
  2. Die Auflösung ist durch die Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.
§17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Mai 1990 / 15. Juli 1990 außer Kraft.

Im Auftrag
gez.: Köhle
– ABl. Köln 1996 S. 148